Prüfungen nach § 33 EBO

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Artikel: Prüfungen nach § 33 EBO

an Schienenfahrzeugen

Druckbehälteranlagen und Dampfkesselanlagen nach § 33 EBO

Wiederkehrende Prüfungen an Bremsluftbehältern der Schienenfahrzeuge

  • Äußere Prüfungen an Heizkesseln der Dieseltriebfahrzeuge
  • Wiederkehrende Prüfungen an Lokomotivdampfkesseln
Überwachungsbedürftige Anlagen der Schienenfahrzeuge nach § 33 EBO

Prüfung vor Inbetriebnahme und wiederkehrende Prüfungen

  • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (Batterieanlagen) in Schienenfahrzeugen, Druckbehältern, Druckbehälteranlagen, Druckgeräten
  • Baugruppen von Druckgeräten (Medium Luft und Hydrauliköl)
  • Anlagen für brennbare Flüssigkeiten